Schulträger

Über Uns

Der heutige Schulträgerverein Regenbogen Bildungswerkstatt e.V. wurde am 8. November 2004 mit Vereinssitz in Paderborn als Bildungsinstitut gegründet. Die von der Hizmet-Bewegung (der “Gülen-Bewegung”) inspirierten Gründer hatten die Absicht durch Bildung zur gesellschaftlicher Entwicklung, Chancengleichheit, sozialer Gerechtigkeit und zum Frieden beizutragen.

Am 9. August 2006 wurde mit staatlicher Genehmigung das Gymnasium Eringerfeld als anerkannte Ersatzschule unter der oberen Schulaufsicht der Bezirksregierung Arnsberg gegründet. Zum Beginn des Schuljahres 2006/07 konnten insgesamt sechs Klassen eingerichtet werden, und zwar jeweils zwei in den Jahrgangsstufen fünf bis sieben. Im Schuljahr 2009/10 nahm die Realschule Eringerfeld ihren Schulbetrieb auf. Seit 10.02.2020 ist der Vereinssitz in Geseke.

Die Bildungsangebote der Schulen in Eringerfeld richten sich nach den Lehrplänen des Landes NRW und umfassen verschiedene Bereiche wie Natur- und Sozialwissenschaften, Geisteswissenschaften, Kunst, Sport und Sprachunterricht.

Nähere Informationen zur Hizmet Bewegung in Deutschland finden Sie auf den Seiten der Stiftung Dialog und Bildung.

Schulträger der Regenbogen Bildungswerkstatt e.V.

Abdullah Simsek

Geschäftsführung

029 54 / 979 622 9


Mücahit Doganer, B.A.

Finanz- und Personalwesen

029 54 / 979 622 9


Aufgaben

  • Schaffung und Aufrechterhaltung der rechtlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Gymnasiums Eringerfeld gemäß § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes.
  • Gewährleistung der verfassungsrechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen für den Betrieb des Gymnasiums Eringerfeld.
  • Personalwirtschaft
  • Vertragswesen (Personal, Eltern)
  • Bereitstellung von Räumlichkeiten und Sachausstattungen
  • Aufsichtsführung des Schulträgers über die Schule
  • Aufstellung des Haushaltsplanes und die Entgegennahme der Jahresrechnung

Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Regenbogen Bildungswerkstatt e.V.“ und trägt mit seiner Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.). Sitz des Vereins ist Paderborn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
Zweck und Ziele des Vereins ist es, die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten verschiedener Länder mittels entsprechender Stütz- und Aufbaukurse und andere Lernangebote voranzutreiben, den internationalen Austausch und interkulturelle Begegnungen von Schülern und Studenten verschiedener Nationen zu fördern und in Koordination mit entsprechender in der BRD und im Ausland tätigen Organisation abzuwickeln, um bei den jungen Menschen Verständnis für die unterschiedlichen Kulturen, Religionen, Sitten, Gebräuche und Werte zu wecken, bestehende Vorurteile abzubauen und somit einen Beitrag zur internationalen Völkerverständigung zu leisten.

Zur Erfüllung dieses Zwecks stellt sich der Verein folgenden Aufgaben:

  1. Die Gestellung von Unterrichts-, Seminar-, Aufenthalts- und Büroräumen durch den Kauf oder das Anmieten geeigneter Imobilien.
  2. Organisation und Durchführung von Lern-, Stütz- und Aufbaukurse für Schüler und Studenten, sowie die Einrichtung von Sprachkursen und einer Bibliothek.
  3. Organisation und Abwicklung von Eltern- und Kulturabenden, Seminaren, Vorträge, Tagungen unter Einbeziehung von Referenten aus verschiedenen Ländern zu aktuellen und wissenschaftlichen Themen.
  4. Organisation und Durchführung von Schülern-, und Studentenaustauschprogrammen und Studienreisen sowie von kulturellen Ausflügen.
  5. Vergabe von Stipendien an förderungswürdige Schüler und Studenten aus dem In- und Ausland, die in der BRD oder auch im Ausland ihre schulische und akademische Ausbildung beginnen wollen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig im Sinne der Abgabeordnung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das nach Begleichung etwaiger Schulden verbleibende Vermögen an die Kinderhilfswerk Unicef oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die schulische und allgemeine Bildung und Erziehung von Schülern und Studenten.
§ 4 Politische Neutralität
Der Verein verfolgt keine politischen Absichten. Er ist politisch neutral.
§ 5 Mitgliedschaft, Eintritt, Kündigung und Verlust
  1. Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die gewillt sind, die gemeinnützigen Zwecke des Vereins zu fördern.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Annahme des Antrages entscheidet der Vorstand. Ablehnungen müssen nicht begründet werdet.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Kündigung oder Ausschluß.
  4. Die Kündigung ist nur zum Schluß eines Beitragsjahres zulässig. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich durch eingeschriebenen Brief dem Vorstand gegenüber erklärt werden.
  5. Der Ausschluß darf nur aus wichtigem Grund erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Interessen oder das Ansehen des Vereins verstößt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand in einer ausdrücklichen hierzu einberufenen Sitzung einstimmig.
  6. Ausgeschiedene Mitglied~ haben keinerlei Anspruch auf das Vereinsvermögen. Sie müssen den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluß des Vorstandes können weitere organisatorische Einlichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben geschaffen werden.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern, die den Jahresbeitrag geleistet haben.
  2. Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom Vorstand einberufen.
  3. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit einer Frist von 10 Tagen durch einfachen Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom Schriftführer geleitet.
  5. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegensteht, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam.
  6. Über die Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von dem von der Versammlung gewählten Protokollführer eine zu unterschriebene Niederschrift aufzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Rechte:
    1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    2. Festsetzung des Jahresbeitrages
    3. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    4. Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr
    5. Entlastung des Vorstandes
§ 8 Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, Schriftführer und dem Kassierer.
  2. Die Vorstandsmitglieder müssen 11 Vereinsmitglieder sein.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne § 26 BGB durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.
  4. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von ein Jahr gewählt.
  5. Der Vorstand kann bei Bedarf zu seiner Entlastung einen Geschäftsführer einstellen und ein Büro einrichten.
§ 9 Vereinsgelder
  1. Der Verein kann durch Veranstaltungen, Übersetzungshilfe, Kurse und durch sein Vereinslokal Überschüsse erzielen. Spenden von privater oder amtlicher Herkunft können angenommen werden.
  2. Die Vereinsgelder werden auf dem Vereinskonto aufbewahrt. Das Geld kann nur vom Vorsitzenden oder vom Kassierer abgehoben werden.
  3. Der Vorstand verfügt über Vereinsgelder, um die Zwecke und Aufgaben des Vereins zu verwirklichen.
  4. Die den Vorstandsmitgliedern aufgrund der Wahrnehmung der Vereinsarbeit entstandenen Unkosten können in gesetz]jch zulässige Höhe erstattet werden.
  5. Einnahmen sowie Ausgaben aller Art müssen schriftlich belegt werden.
§ 10 Mitgliedsbeitrag
  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.
  2. Höhe, Staffelung, Fälligkeit und Zahlungsart des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand festgelegt.
§11 Zusammenarbeit
Der Verein kann mit anderen Vereinen Kontakt aufnehmen.
§ 12 Niederlassung des Vereins
Auf Beschluß des Vorstandes können weitere Niederlassungen eröffnet werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Der Beschluß der Schließung des Vereins erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der zu der Mitgliederversammlung erschienenen Mitgliedern.
§ 14 Rechtliche Beschlüsse
  1. Für die in der Satzung fehlenden Punkte sind Bestimmungen des Vereinsgesetzes der BRD gültig
  2. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Paderborn.